Drohnenversicherung: Was Betreiber wissen müssen
Seit dem Jahreswechsel 2020/2021 müssen gemäß der EU-Drohnenverordnung alle Drohnenbetreiber ihre Drohnen registrieren. Diese Regelung gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Betreiber, wenn ihre Drohnen über 250 Gramm wiegen oder unter 250 Gramm wiegen und mit einer Kamera ausgestattet sind, die nicht unter die Spielzeugrichtlinie fallen. Die Registrierung erfolgt in Österreich bei der Luftfahrtbehörde Austro Control. Voraussetzung für die Registrierung sind ein Drohnenführerschein und eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Die Polizzennummer der Haftpflichtversicherung muss bei der Registrierung angegeben werden.
Wichtige Anforderungen an die Drohnenversicherung
Eine wesentliche Voraussetzung für die Registrierung einer Drohne ist das Vorhandensein einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung muss eine Mindestdeckungssumme von 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR) aufweisen. Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds (IWF) definierte internationale Reservewährung, die aus einem Währungskorb besteht und weltweit als Maßstab für finanzielle Transaktionen genutzt wird. Die Haftpflichtversicherung muss sicherstellen, dass etwaige Schäden, die durch den Betrieb der Drohne entstehen, bis zu dieser Summe abgedeckt sind.
Versicherungsumfang: Betreiber oder Drohne?
Ein zentrales Thema in der Diskussion um Drohnenversicherungen ist, ob der Betreiber oder die jeweilige Drohne versichert sein muss. Hierzu gibt es mittlerweile mehrere Rechtsgutachten, die die in der Luftfahrt übliche gerätebezogene Versicherungspflicht bestätigen. Das bedeutet, dass nicht nur der Betreiber selbst, sondern jede einzelne Drohne versichert sein muss. Diese Rechtsgutachten betonen die Notwendigkeit einer spezifischen Versicherung für jedes unbemannte Luftfahrzeug, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen wie Modell, Seriennummer und Gewicht der Drohne in der Versicherungspolizze aufgeführt sind.
Problematische Sammelpolizzen
Ein Problem in diesem Zusammenhang stellen sogenannte Sammelpolizzen von Modellsport-Vereinen dar. Bei diesen Versicherungen versichert ein größerer Personenkreis von Drohnenbetreibern ihre Drohnen und unbemannten Luftfahrzeuge über den Mitgliedsbeitrag. Weder die Versicherungsnehmer noch die Polizzeninhaber sind dabei namentlich genannt. Laut dem Experten Joachim J. Janezic sind solche Sammelpolizzen nicht gesetzeskonform. In solchen Fällen wissen weder der Verein als Versicherungsnehmer noch die Versicherung selbst oder die Luftfahrtbehörde, welche Drohnen konkret versichert sind. Diese Unklarheiten führen dazu, dass das direkte Klagerecht untergraben wird und der Schutz der Geschädigten lückenhaft bleibt.
Expertenmeinungen und rechtliche Anforderungen
Die Meinung des Experten Joachim J. Janezic wird auch vom Kuratorium für Verkehrssicherheit geteilt. Das Kuratorium stellt auf seiner Website klar: „Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren. Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht. Eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilotin oder Betreiberin ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!“
Auch die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH unterstreicht die Notwendigkeit einer gerätebezogenen Versicherung. „Pauschalabdeckungen für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich, die ohne konkrete Erfassung der Gerätedaten des jeweiligen UAS und ohne konkrete Zuordnung des UAS zur bzw. in der Versicherungspolizze auskommen, entsprechen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung,“ betont die Kanzlei.
Pauschal- statt konkretem Schutz
Ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen bieten einige Versicherungsanbieter immer noch pauschale, personenbezogene Versicherungen an. Diese Versicherungen decken das Risiko der Drohnenversicherung nur bezogen auf Personen ab und schränken dies nicht auf ein bestimmtes Gerät ein. Somit können auch mehrere Drohnen oder unbemannte Luftfahrzeuge ohne spezifische Angaben versichert werden. Diese Praxis entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen und birgt das Risiko, dass im Schadensfall kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Fazit: Sicherstellen eines umfassenden Versicherungsschutzes
Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die jeweilige Drohne in der Versicherungspolizze sowie im Versicherungsnachweis mit den spezifischen Gerätedaten angeführt ist. Drohnenbetreiber sollten sicherstellen, dass ihre Versicherungen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um umfassenden Schutz sowohl für sich selbst als auch für potenzielle Geschädigte sicherzustellen. Eine gerätebezogene Versicherung ist dabei unerlässlich, um rechtliche Sicherheit und vollständigen Schutz zu gewährleisten.
Durch diese Maßnahmen wird nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, sondern auch das Vertrauen in den sicheren und verantwortungsbewussten Betrieb von Drohnen gestärkt.