Drohnen Videoaufnahmen Rechtslage in Deutschland

Weihnachten ist ja nicht nur das Fest der Liebe und der Besinnlichkeit, sondern auch das Fest des Schenkens. Nicht selten lag da auch ein kleiner ferngesteuerter Hubschrauber oder gar ein Quadkopter mit Digitalkamera unterm Weihnachtsbaum („Drohne“). Da kann man es doch kaum erwarten, die ersten Luftaufnahmen zu machen, oder?

Doch Vorsicht! Was viele nicht wissen: Das Luftfahrtgesetz schreibt bereits seit 2009 zwingend vor, dass auch für solche Fluggeräte eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein muss. Damit besteht Haftpflichtversicherungspflicht, wie Sie es beispielsweise auch vom Auto her kennen. Dabei spielt es gar keine Rolle, wie groß, wie schwer oder wie teuer das Fluggerät ist bzw. war. Bedenkt man, dass selbst ein kleiner Hubschrauber aus der Spielzeugabteilung schnell einen Schaden in vierstelliger Höhe verursachen kann, wenn er auf einen Pkw stürzt, bekommt man einen ersten Eindruck von der Sinnhaftigkeit dieser einheitlichen Regelung. Personenschäden können auch mit kleinen Flugkörpern schnell zu Schadensersatzansprüchen führen, „Otto-Normalverbraucher“ mit seinen finanziellen Rücklagen nicht mehr begleichen kann. Der Schutz potentieller Opfer muss daher auch bei der privaten Nutzung eines solchen Geräts immer die erste Rolle spielen. Daher ist die gesetzliche Regelung absolut korrekt. Den benötigten Haftpflichtschutz zu erhalten ist – auch bei rein privater Nutzung – allerdings gar nicht so einfach. Separate Verträge sind relativ teuer, am Markt kaum vorhanden und setzen häufig auch eine gewerbliche Nutzung voraus (z. B. als Fotograf). In den meisten bestehenden Privathaftpflichtversicherungen sind zwar Flugmodelle mitversichert – allerdings nur solche, die nicht versicherungspflichtig sind. Alte Bedingungen passen sich eben nicht an neue Gesetzesregelungen an. Erst nach und nach erweiterten bisher einzelne Versicherer ihre neuen Bedingungen um den notwendigen Schutz – und bei weitem nicht jeder Versicherer möchte dieses neue Haftungsproblem übernehmen. Es kann daher sein, dass nur ein Versichererwechsel den benötigten Einschluss bringt. Keinesfalls sollten Sie leichtfertig auf den Versicherungsschutz verzichten. Neben den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann ein Verstoß gegen eine gesetzliche Versicherungspflicht auch immer strafrechtliche Konsequenzen haben und zumindest ein Bußgeld nach sich ziehen. Kontaktieren Sie uns bitte vor dem ersten Start – wir finden eine Lösung für Sie!

Vorsicht bei Film- und Videoaufnahmen: § 201a StGB!

Die Privatsphäre eines Menschen ist in unserem Land in besonders hohem Maße geschützt. Das kann Drohnenpiloten bei unbedarftem Handeln aber zum Verhängnis werden. In § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird geregelt, dass das unerlaubte Fotografieren von Personen, die sich in der blickgeschützten Sicherheit des eigenen Wohnraums (z. B. auch eigener Garten, Terrasse, Balkon) befinden, mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird. Die Voraussetzungen für eine solche Straftat sind bei einem kleinen Rundflug über die Nachbarsgärten schnell geschaffen. Da hier problemlos Vorsatz unterstellt werden kann, empfehlen wir den Nutzern privater Drohnen mit Kamera, den Bereich der Rechtsschutzversicherung um die Komponente des erweiterten Strafrechtsschutzes zu erweitern