Wo darf ich mit einer Drohne in der „open category“ fliegen?

Nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 haben die Mitgliedsstaaten der EU das Recht, geografische Gebiete zu definieren, in denen der Betrieb von bestimmten Drohnen verboten, beschränkt oder genehmigungsbedürftig ist. Für die Bundesrepublik Deutschland hat das Verkehrsministerium sehr ausführlich davon gebrauch gemacht und zahlreiche No-Fly-Zones als geografische Gebiete im neuen § 21h LuftVO verankert.

Diese No-Fly-Zones gelten zusätzlich zu den von der EU definierten Mindestabständen in der open category (z.B. zu unbeteiligten Personen oder zu Gewerbe- und Wohngebieten) und dienen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, dem Schutz der Privatsphäre oder dem Schutz der Umwelt.

Was sind geografische Gebiete in der neuen deutschen Luftverkehrsordnung (§ 21h LuftVO)?

Im Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen im Zusammenhang mit den Drohnen-Verordnungen der EU wurden die alten Betriebsverboten des Paragraphen 21b nahezu 1:1 in den neuen § 21h Absatz 3 und 4 LuftVO übernommen.

Erfreulich ist allerdings, dass zusätzliche Ausnahmetatbestände für die open category definiert wurden, die früher die Beantragung einer Betriebserlaubnis erforderlich gemacht hätten. Wenn in den folgenden Ausführungen von einem Abstand die Rede ist, so wird damit stets ein seitlicher Abstand gemeint.

1) Flugplätze (Satz 1 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 1.500 Metern von der Begrenzung von Flugplätzen (die keine Flughäfen sind)

Erlaubt: Mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder des Betreibers

2) Flughäfen (Satz 2 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 1.000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie in einem 5.000 Meter langen und 2.000 Meter breiten Korridor, der die Flugbahnen verlängert
3) Kontrollzonen (Satz 8 des § 21h LuftVO)

ab einer Höhe von 0 Metern

Erlaubt: Mit Flugverkehrskontrollfreigabe

4) Krankenhäuser (Satz 10 des § 21h LuftVO)
über und im Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von KrankenhäusernErlaubt: Mit Zustimmung des Betreibers
5) Industrie (Satz 3 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 100 Metern zur Begrenzung von Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung (gilt nicht für dezentrale Anlagen) und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden

Erlaubt: Mit Zustimmung des Betreibers

6) Justiz (Satz 3 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 100 Metern zu Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen

Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle

7) Polizei (Satz 4 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 100 Metern von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden

Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle

8) Verfassungsorgane (Satz 4 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen ihren Sitz haben

Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers

9) Freibäder (Satz 8 des § 21h LuftVO)

über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen

Erlaubt: Außerhalb der Betriebs- und Badezeiten

10) Verkehrswege (Satz 5 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen

Erlaubt:

A) Mit Zustimmung des Betreibers der Anlage oder der zuständigen Stelle.
B) Unter Beachtung der 1:1-Regel mit einem Mindestabstand von 10 Metern zur Infrastruktur.
C) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund bei Bundeswasserstraßen.
11) Naturschutz (Satz 6 des § 21h LuftVO)

über Naturschutzgebieten, über Nationalparken und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes

Erlaubt:

A) Mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

B) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund

12) Wohngrundstücke (Satz 7 des § 21h LuftVO)

über Wohngrundstücken

Erlaubt:

A) Mit Zustimmung des in seinen Rechten betroffene Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
B) Wenn Drohne bis 250g wiegt und keine Kamera besitzt.
C) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund
13) Einsatzorte (Satz 11 des § 21h LuftVO)

über und im Abstand von 100 Metern zu Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen

Erlaubt:

Mit Zustimmung des Einsatzleiters:
Der § 21i LuftVO sieht vor, dass nicht nur in der specific, sondern auch in der open category Ausnahmen von den No-Fly-Zones der geografischen Gebiete erlassen werden können. Ein entsprechender Antrag innerhalb der open category kann bei der Luftfahrtbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die geografischen Gebiete befinden. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Drohnenführerschein Fernpilotenzeugnis A2.

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